Steuerbefreiungen

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Steuerbefreiungen Bestimmte steuerbare Einkünfte werden durch die § 3 EStG und 3b EStG ausdrücklich von der ESt befreit. Die meisten Befreiungen beruhen auf sozial-und wirtschaftspolitischen Erwägungen: § 3 EStG fasst dabei in seinen 69 Nummern verschiedene Befreiungen zusammen, die zum Teil aus anderen Gesetzen begründet sind. Besonders wichtig sind: Nr. 1 Leistungen aus Kranken-, Pflege-und Unfallversicherungen, 2 Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-und Schlechtwettergelder sowie Existenzgründerzuschüsse („Ich-AG“), 9 Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu € 7.200 (evtl. bis zu € 9.000 bzw. bis zu € 11.000 in Abhängigkeit von Alter und Betriebszugehörigkeit), 13,16 aus öffentlichen Kassen und von privaten Dienstherren gezahlte Reise-und Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen in bestimmten Grenzen, 15 an Arbeitnehmer gezahlte Heirats-und Geburtsbeihilfen bis zu € 315, 26 „Übungsleiterpauschale“ von € 1.848, 33 Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer, soweit diese Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (also keine Gehaltsumwandlung) 40 50% der von Körperschaften bezogenen Gewinnausschüttungen bzw. der Veräußerungsgewinne hinsichtlich der Anteile an Körperschaften als Ausgleich für die Vorbelastung der Gewinne auf der Ebene der Körperschaften („Halbeinkünfteverfahren“), 51 Trinkgelder, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten (ohne Höchstbetragsbeschränkung). Befreit sind nach § 3b EStG zudem bestimmte Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeitszuschläge. Abschließend stellt § 3c EStG klar, dass Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen: Aufwendungen, die mit den nach § 3 Nr .40 EStG begünstigten Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind beispielsweise nur zur Hälfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c II EStG).
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