Veranlagung und Erhebung

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Veranlagung und Erhebung Veranlagungsformen Die Unterschiede zwischen der Einzelveranlagung alleinstehender Personen sowie der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung von Ehegatten wurden zwar oben bereits kurz erwähnt, es sind jedoch noch einige Ergänzungen notwendig. Einzelveranlagung Einzeln veranlagt werden: (1) Ledige Steuerpflichtige Beispiel: Alleinstehender, 40 Jahre alt, kein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 15.000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 27.000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € 7.000 Summe der Einkünfte € 35.000 : ............... Gesamtbetrag der Einkünfte € 35.000 ./. Sonderausgaben € 7.000 ./. außergewöhnliche Belastungen € 2.000 zu versteuerndes Einkommen € 26.000 tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtabelle 2004 € 4.672 (2) Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen der Ehegatten-Veranlagung nach § 26 EStG nicht vorliegen (z.B. weil sie dauernd getrennt leben) Veranlagung von Ehegatten Ehegatten, die beide nach § 1 I, II oder III EStG oder nach der Spezialvorschrift des § 1a I Nr.2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt leben, können gemäß § 26 I EStG zwischen
  • getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) oder
  • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
wählen. Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung sind,
  • dass die Ehe nach bürgerlichem Recht rechtsgültig geschlossen ist,
  • dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind,
  • dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (eheliches Leben, Haushalt und Wirtschaftsführung dürfen nicht für längere Zeit aufgehoben sein!).
Es genügt, dass die o.a. Voraussetzungen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind. Wenn das der Fall ist, empfiehlt sich in der Regel die Zusammenveranlagung, bei der die ESt-Schuld beider Ehegatten in einem Betrag zusammen festgesetzt (veranlagt) wird. Hierzu werden zunächst die Einkünfte und ggf. die Altersentlastungsbeträge beider Ehegatten getrennt errechnet. Die sich ergebenden Gesamtbeträge der Einkünfte werden zusammengefasst. Von dem Ergebnis werden die gemeinsamen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw. abgesetzt, so dass sich ein gemeinsames Einkommen und ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ergibt. Die Tarifanwendung erfolgt im sog. Splittingverfahren: Die ESt-Grundtabelle wird auf den halben gemeinsam zu versteuernden Einkommensbetrag angewendet; der sich daraus ergebende ESt-Betrag wird verdoppelt (§ 32a V EStG). Bei dem progressiven ESt-Tarif wirkt sich dieses Verfahren insofern günstig aus, als Ehegatten mit unterschiedlich hohen Einkünften in eine mittlere Progressionsstufe eingeordnet werden. Der Splittingvorteil beträgt im günstigsten Fall fast € 20.000. Beispiel: Ehemann Ehefrau Einkünfte aus:
  • Gewerbebetrieb 40.000 10.000
  • nichtselbstständige Arbeit 30.000
  • Kapitalvermögen 12.000
  • Vermietung und Verpachtung ./. 7.000 ...........
Summe der Einkünfte 33.000 52.000 ........... ........... Gesamtbetrag der Einkünfte 33.000 52.000 33.000 Gesamtbetrag der Einkünfte 85.000 ./. Sonderausgaben ./. 8.490 ./. außergewöhnliche Belastungen ./. 2.280 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen 74.230 Die tarifliche Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von € 37.115 ( = 50% von € 74.230) beträgt lt. Grundtabelle 2004 € 8.457, verdoppelt ergeben sich € 16.914. Die gleiche tarifliche ESt (€ 16.914) ergibt sich, wenn auf das volle zu versteuernde Einkommen (€ 74.230) die ESt-Splittingtabelle angewendet wird. Erhebungsformen (Entrichtung der ESt) Je nachdem, aus welcher Einkunftsart die Einkünfte bezogen werden, ist die darauf entfallende ESt in unterschiedlicher Weise an das Finanzamt zu entrichten. Die unterschiedlichen Erhebungsformen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der ESt. Steuerabzugsverfahren Die ESt wird
  • von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
  • von bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen
im Steuerabzugsverfahren (LSt-Abzugsverfahren / KESt-Abzugsverfahren) an der Quelle der Einkünfte erhoben. Sie wird vom Arbeitgeber bzw. vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und für Rechnung des Einkunftsbeziehers an das Finanzamt abgeführt. Lohnsteuerverfahren Grundlage für den im LSt-Verfahren (§§ 38 -42f EStG) durch den Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzug ist die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer für jedes Arbeitsverhältnis von der Gemeinde erhält und seinem Arbeitgeber abgibt. Aus der Lohnsteuerkarte ergibt sich vor allem die Steuerklasse des Arbeitnehmers, die sich insbesondere nach dem Familienstand und der Zahl der Arbeitsverhältnisse richtet. Der Arbeitgeber ermittelt den abzuziehenden Steuerbetrag, indem er auf den um bestimmte Freibeträge geminderten Arbeitslohn die offizielle Lohnsteuertabelle anwendet, die nach (insgesamt 6) Steuerklassen gegliedert ist. Je nach Lohn-bzw. Gehaltszahlungszeitraum ist die Monats, Wochen-oder Tageslohnsteuertabelle anzuwenden. Diese Tabellen sind aus der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitet, die ihrerseits auf der ESt-Grundtabelle bzw. der ESt-Splittingtabelle beruht. Auf die Höhe der Jahressteuerschuld ist es ohne Einfluss, ob die ESt-Grund-bzw. Splittingtabelle oder die Jahreslohnsteuertabelle zugrundegelegt wird. Die Regelung des LSt-Abzugs -insbesondere die Gestaltung der LSt-Tabellen -stellt sicher, dass bei den Lohn-und Gehaltszahlungen im Laufe des Jahres grundsätzlich genügend Steuer einbehalten wird, um die Jahressteuerschuld des Arbeitnehmers abzudecken. Es kommt jedoch häufig vor, dass die im Laufe des Jahres einbehaltene Steuer höher ist als die Jahressteuerschuld; z.B. dadurch, dass die tatsächlichen Werbungskosten des Arbeitnehmers höher sind als der beim Steuerabzug pauschal berücksichtigte Betrag. In diesen Fällen kann der Lohnsteuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der sog. Antragsveranlagung (§ 46 II EStG) die Erstattung der zuviel einbehaltenen Steuer beantragen. Nur in einigen Fällen ist nicht sichergestellt, dass die im Laufe des Jahres einbehaltene Steuer zur Abdeckung der Jahressteuerschuld ausreicht. Für diese Fälle schreibt deshalb § 46 EStG eine Veranlagung des Arbeitnehmers vor, bei der die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer (LSt) auf die Jahressteuerschuld angerechnet und der Fehlbetrag als Abschlusszahlung nachgefordert wird. Eine Veranlagung des Arbeitnehmers ist z.B. gemäß § 46 EStG vorgeschrieben,
  • wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; denn in diesen Fällen ist der Lohnsteuerabzug grundsätzlich wegen des progressiven Einkommensteuertarifs unzureichend.
  • wenn der Steuerpflichtige neben dem Arbeitslohn noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bezogen hat, die eine Freigrenze von € 410 übersteigen; denn diese müssen zusätzlich noch erfasst werden.
Kapitalertragsteuerverfahren Relevant sind für uns zwei Fälle
  • Dividenden i.S. des § 20 I Nr.1 EStG werden nach § 43 I Nr.1 und § 43a I Nr.1 EStG mit 20% Kapitalertragsteuer (sog. Kapitalertragsteuer i.e.S., KESt) belegt, und zwar die vollen Dividenden -auch die nach § 3 Nr.40 EStG steuerfreien 50%.
  • Zinsen i.S. des § 20 I Nr.7 EStG werden nach § 43 I Nr.7 und 43a I Nr.4 EStG mit 30% Kapitalertragsteuer (sog. Zinsabschlagsteuer, ZASt) belegt.
Der Aktionär einer AG / Gesellschafter einer GmbH erhält also im Regelfall nicht die Bruttodividende ausgezahlt, sondern nur 80% („Nettodividende“). Der Sparer erhält im Regelfall nicht die Bruttozinsen ausgezahlt, sondern nur 70% („Nettozinsen“). Der Abzug von KESt und ZASt unterbleibt, soweit ein sog. Freistellungsauftrag vorliegt. Vergleiche hierzu die mündlichen Erläuterungen. Veranlagungsverfahren Die grundsätzliche Erhebungsform ist das Veranlagungsverfahren. Hierbei wird die ESt-Schuld aufgrund der Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen und zusätzlicher Nachweise vom Finanzamt ermittelt und in einem Steuerbescheid festgesetzt (veranlagt). Der Steuerpflichtige hat schon im Laufe des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen (§ 37 EStG) zu leisten, die sich grundsätzlich nach der Steuerschuld des Vorjahres bemessen. Ergibt sich aufgrund der Jahressteuererklärung eine Einkommensteuerschuld, welche die Summe aus
  • geleisteten Vorauszahlungen
  • einbehaltenen LSt
  • einbehaltenen Kapitalertragsteuern (KESt, ZASt)
übersteigt, so ist eine Abschlusszahlung zu leisten. Im umgekehrten Falle wird der Differenzbetrag gutgeschrieben oder zurückgezahlt (§ 36 EStG). Vgl. hierzu Anlage III/1.
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