Steuergegenstand

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Steuergegenstand
Katalog der Einkunftsarten Das EStG geht nicht etwa davon aus, dass der ESt alle Einkünfte (= Unterschiedsbeträge zwischen den Einnahmen/Erträgen und den mit ihrer Erzielung zusammenhängende Ausga-ben/Aufwendungen) unterworfen werden; vielmehr unterliegen der ESt nur solche Einkünfte, die sich einer der in § 2 I EStG aufgeführten Einkunftsarten zuordnen lassen. Die Einkünfte lassen sich daher schematisch wie folgt einteilen: steuerbare Einkünfte Einkünfte, die unter die folgenden 7 Einkunftsarten fallen:
  1. Land-u. Forstwirtschaft
  2. Gewerbebetrieb
  3. Selbständige Arbeit
  4. Nichtselbständige Arbeit
  5. Kapitalvermögen
  6. Vermietung u. Verpachtung
  7. sonst. Einkünfte i.S.d. § 22 EStG
nicht steuerbare Einkünfte Einkünfte, die nicht unter eine der nebenstehenden Einkunftsarten fallen (z.B. Erbschaften, Liebhaberei, Glückspielgewinne) steuerpflichtige Einkünfte steuerbefreite Einkünfte Einkünfte i.S. der 7 Einkunftsarten, die ausdrücklich von der ESt befreit sind Der Inhalt dieser 7 Einkunftsarten ist durch Gesetz (§§ 13 -24 EStG) und ergänzende Rechtsprechung exakt abgegrenzt. Das gilt auch für die 7. Einkunftsart " Sonstige Einkünfte ", die nur die in § 22 EStG abschließend aufgeführten Tatbestände erfasst und daher nicht im Sinne von " alles übrige " missverstanden werden darf. Nur wenn Einkünfte in eine der 7 Einkunftsarten einzureihen sind, unterliegen sie der ESt. Dabei ist zu beachten, dass auch Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder für die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit steuerbar sind (Vgl. § 24 EStG!). Wie die Übersicht zeigt, sind einmalige Vermögenszuflüsse, wie Kapitalauszahlungen aufgrund privater Lebensversicherungsverträge, private Lotterie-, Lotto-und Totogewinne, Schmerzensgelder und regelmäßig auch Schenkungen und Erbschaften nicht einkommenssteuerbar. Das gleiche gilt für Vermögenszuflüsse aus Liebhaberei, die zwar ihrer Art nach unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, bei denen es aber an der Absicht der Erzielung eines Gewinnes oder Überschusses fehlt; denn nur ernstlich erstrebte Einkünfte sind Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne. Liebhaberei liegt vielfach bei Jagden, Landgütern, Rennställen, Hun-de-und Brieftaubenzuchten, Briefmarkensammlungen etc. vor. Kriterien für das ernstliche Streben nach Einkünften (Gewinnerzielungsabsicht) können Umfang, Nachhaltigkeit und Planmäßigkeit des Verkaufs sein. Einkünfte sind:
  • bei den Einkunftsarten 1 (Land-und Forstwirtschaft), 2 (Gewerbebetrieb) und 3 (Selbständige Arbeit) der Gewinn / Verlust (Gewinneinkunftsarten,
  • bei den Einkunftsarten 4 (Nichtselbständige Arbeit), 5 (Kapitalvermögen), 6 (Vermietung und Verpachtung) und 7 (Sonstige Einkünfte) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten / Verlust (Überschusseinkunftsarten)
Die Gewinneinkunftsarten weisen eine Reihe gemeinsamer Merkmale auf: Die Tätigkeiten, aus denen sich Gewinneinkünfte ergeben, werden selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt (vgl. § 15 II 1.HS EStG). Dabei wird Betriebsvermögen eingesetzt. Wertsteigerungen am Betriebsvermögen sind steuerbar und steuerpflichtig, wobei sich der Zeitpunkt der Besteuerung nach § 252 I Nr. 4 letzter Satz HGB i.V.m. § 5 I EStG richtet, der nach § 6b EStG noch weiter hinausgezögert werden kann. Bei den Überschusseinkunftsarten fehlt es an mindestens einem der genannten Merkmale: Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fehlt z.B. die Selbständigkeit; bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung oder Verpachtung fehlt z.B. die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Das eingesetzte Kapitalvermögen oder das eingesetzte Grundstück bleibt Privatvermögen. Die Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen sind grundsätzlich nicht steuerbar. Ausnahmen ergeben sich aus den § 22 Nr.2 EStG i.V.m. § 23 EStG sowie aus § 17 EStG.
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