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Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Einkommensteuer Die Einkommensteuer hat ein erhebliches Aufkommen . Sie ist eine Gemeinschaftssteuer , an der Bund und die Länder (unter Abgabe eines Teiles an die Gemeinden) partizipieren. Sie ist eine Ertragsteuer , die sehr stark auf die persönliche Leistungsfähigkeit (z.B. Familienstand, Alter) abstellt und daher -anders als z.B. die Gewerbesteuer -nicht als Real-, sondern als Personensteuer bezeichnet wird. Da bei ihr nach dem Willen des Gesetzgebers der Steuerzahler auch der Steuerträger ist, handelt es sich um eine direkte Steuer. Das unterscheidet sie z.B. von der Umsatzsteuer, die nach dem Willen des Gesetzgebers vom Unternehmer bezahlt, aber vom Verbraucher getragen werden soll und daher zu den indirekten Steuern gehört. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach dem Veranlagungsverfahren erhoben und gehört deshalb zu den Veranlagungssteuern; allerdings werden Arbeitnehmer nur unter den Voraussetzungen des § 46 EStG veranlagt, weil die Einkommensteuer bei dieser Personengruppe häufig durch die vom Arbeitgeber im sog. Lohnsteuerverfahren einbehaltene Lohnsteuer bereits abgegolten ist.
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