Ausbildung – Kosten absetzen

Artikel bei Einkommensteuer

15-04-2005
Die steuerliche Behandlung von Ausbildungskosten war zum 1. Januar 2004 grundlegend neu geregelt worden. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium wurden grundsätzlich den Sonderausgaben und somit der privaten Lebensführung zugeordnet. Die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung, wonach Ausbildungskosten in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, wurde aufgehoben. Die Finanzverwaltung hat die Neuregelungen in einem Erlass konkretisiert. Dennoch ist die Neuregelung umstritten, weshalb der Bund der Steuerzahler Musterverfahren auf den Weg gebracht hat. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Die Kosten für die Berufsausbildung sind aber grundsätzlich, bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben abzugsfähig. Ausnahmen und damit der Werbungskostenabzug gelten nur für die Fälle,  in denen die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfi ndet, also für die Lehrlingsausbildung im Betrieb mit Berufsschulbesuch, oder
 in denen der Berufsausbildung eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium vorangegangen ist, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit dem später angestrebten Beruf besteht.

Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung liegt für die Finanzverwaltung vor, wenn
 der Steuerzahler durch die Ausbildung die für die Berufsaufnahme erforderlichen Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten erwirbt,
 es sich um einen amtlich anerkannten Beruf handelt, der Beruf also im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs absolviert und
 die Ausbildung durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Zur Berufsausbildung zählen auch Anerkennungsjahre und praktische Ausbildungsabschnitte, wenn diesen keine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Ersatz- oder Ergänzungsschule oder eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife ist keine Berufsausbildung. Die Kosten für den Schulbesuch können aber trotzdem im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden.

Erststudium

Aufwendungen für ein Erststudium sind ebenfalls nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein erstmaliges Studium liegt dann vor, wenn dem Studium kein anderes, durch einen berufsqualifi zierenden Abschluss beendetes Studium vorangegangen ist, und wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule, z. B. an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Fachhochschule. handelt. Die Kosten für Anerkennungsjahre oder Praktika zählen ebenfalls zu den Erststudiumsaufwendungen. Im Gegensatz hierzu ist beispielsweise das erste juristische Staatsexamen, durch das die fachliche Eignung für das anschließende Referendariat vermittelt wird, ein berufsqualifi zierenden Abschluss. Aufwendungen hierfür sind folglich Werbungskosten.

Info

Zu den Kosten, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, zählen beispielsweise Aufwendungen für

 Studien-, Schul- oder Lehrgangsgebühren,
 Arbeitsmittel, Fachliteratur,
 Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte bzw. Hochschule,
 eine auswärtige Unterbringung oder
 ein häusliches Arbeitszimmer.

Bei einem Studiengangwechsel ist in dem zunächst aufgenommenem Studium kein abgeschlossenes Erststudium zu sehen. Aufwendungen für das zweite Studium zählen in diesen Fällen trotz eines vorangegangenen Studiums ebenfalls zu den Sonderausgaben. Dagegen können die Kosten aufeinander folgender Studienabschlüsse an unterschiedlichen Hochschulen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn bereits ein erster berufsqualifi zierender Studienabschluss vorliegt. Das Gleiche gilt für Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge. z. B. ein Master- oder MBA-Studium.

Promotionskosten

Da bei einer Promotion nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig davon auzugehen ist, dass dieser der Abschluss eines Studiums vorangeht, stellen Aufwendungen für die Promotion bei hinreichendem objektiv berufsbezogenem Zusammenhang Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Die Finanzverwaltung erkennt den Werbungskostenabzug auch an, wenn die Promotion im Einzelfall ohne einen vorgehenden berufsqualifi zierenden Abschluss durchgeführt wird.

Musterverfahren

Der Bund der Steuerzahler hält die Zuordnung von Ausbildungskosten zu den begrenzt abziehbaren Sonderausgaben für verfassungsrechtlich bedenklich. Aufwendungen für die Berufsausbildung sind für alle Steuerzahler zwangsläufi g, weil die Anforderungen des modernen Arbeitslebens heutzutage nur mit einer qualifi zierten Ausbildung zu bewältigen sind. Ausbildungs- und Studienkosten sind demnach grundsätzlich den Werbungskosten zuzuordnen. Vor dem Bundesfi nanzhof ist deshalb ein Musterverfahren gegen den beschränkten Sonderausgabenabzug von Kosten für ein – unmittelbar nach dem Abschluss des Abiturs – aufgenommenes Erststudium anhängig (Az.: VI R 14/07). Ein weiteres vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Verfahren vor dem FG Saarland (Az.: 2 K 357/05) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Ausbildungskosten eines Piloten unbegrenzt als (vorweggenommene) Werbungskosten anerkannt werden müssen. Die Verfahren sind insbesondere für diejenigen Steuerzahler von Bedeutung, die Ausbildungskosten steuerlich gar nicht (wenn z. B. Aufwendungen nicht mit anderen Einnahmen verrechnet werden können) oder nur bis zu 4.000 Euro berücksichtigt werden.

Fundstelle: BMF-Schreiben vom 4.11.2005, Az. IV C 8 – S 2227 – 5/05, BStBl. I 2005. S. 955.
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