Erbschaft und Schenkung

Artikel bei Steuern

15-04-2005
Auch bei den Erben hält das Finanzamt die Hand auf. Je weitläufiger die Verwandtschaft zum Beerbten, desto mehr kassier der Staat. Freibeträge von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei privaten Vermögenswerten sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt: der Ehegatte kann bis zu 307.000 € steuerfrei erben, Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind, können bis zu 205.000 € steuerfrei erben, (Ur-) Enkel, Eltern und (Ur-)Großeltern bis zu 51.200 €, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und –eltern sowie der geschiedene Ehegatte bis 10.200 € alle übrigen inklusive des nichtehelichen Lebenspartners 5.100 €. Weitere Freibeträge fallen bei Betriebsvermögen, Hausrat und anderen persönlichen Gegenständen an. Immobilien werden nicht mehr mit dem Einheitswert festgesetzt, sondern nach dem Ertragswertverfahren über die Jahresnettomiete. Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist von der Höhe des persönlichen Einkommens des Beschenkten oder Erben abhängig. Steuern ersparen kann der Erblasser seinen Erben, wenn er sie alle zehn Jahre mit einer Schenkung bis maximal in Höhe des Steuerfreibetrages bedenkt. Dann guckt Vater Staat zur Freude der Erben in die Röhre.

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