Kapitalanlage
Artikel bei Steuern
15-04-2005
Kapitalanlage und Steuern
Kapitalanlagen bringen in aller Regel Gewinne und damit Einnahmen für den Anleger. Wie viele andere Einnahmen auch müssen diese Einnahme versteuert werden. Ein Freibetrag von 1.601 (inkl. Werbungskosten) bei Ledigen bzw. 3.202 bei Ehepaaren bleibt steuerfrei. Die restlichen Zinseinnahmen werden mit dem persönlichen Zinssatz besteuert.
Da viele Sparer früher ihre Zinsgewinne gerne in der Steuererklärung vergaßen, ist 1993 eine Zinsabschlagsteuer, die sogenannte Quellensteuer, eingeführt worden. Wenn die Zinsen dem Sparer gutgeschrieben werden, führt die Bank 25 Prozent Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab.
Mit einer entsprechenden Bescheinigung der Bank kann der Sparer bei der nächsten Einkommensteuererklärung eventuell zuviel gezahlte Steuern zurückholen. Kapitalerträge bis zur Höhe der Freibeträge werden nicht besteuert, wenn der Bank über diese Freibeträge des Sparers ein Freistellungsauftrag vorliegt. Da man seinen Freibetrag nur einmal vergeben kann, sollte man sich gut überlegen, wo und wie man die Freistellungsaufträge es sind durchaus mehrere bis zur Gesamthöhe des Freibetrages möglich verteilt.
Werbungskosten können nicht nur beim Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, sondern auch bei Kapitaleinkünften. Ohne Einzelnachweis rechnet das Finanzamt pauschal 51 an. Allerdings ist auch hier der Einzelnachweis möglich und sinnvoll, wenn die Kosten höher lagen. Fachzeitschriften und bücher, Depotgebühren, Bankschließfach, Telefonkosten, Beratungskosten, Fahrtkosten zur Bank oder zu Jahreshauptversammlungen da kommt man leicht über 51 , wenn man seine Geldanlagen ernst nimmt.