Elementar
Artikel bei Baufinanzierung
15-04-2005- Überschwemmung des Versicherungsortes
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- und Lawinen zerstört oder beschädigt werden.
Die meisten Versicherungsunternehmen bieten eine erweiterte Elementarschadenversicherung als Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung an. Jedoch stellt sich der Erhalt der Elementarscha-denversicherung oftmals problematisch dar: Interessenten ohne Bedarf werden diesen Zusatz ohne Probleme und diejenigen mit Bedarf ihn gar nicht oder nur sehr schwer bzw. dann zu relativ hohen Prämien bekommen.
Wie wichtig ist Elementarversicherung ?
Am häufigsten treten Überschwemmungen durch überquellende Flüsse und Bäche oder sintflutartige Regenfälle auf. Man sollte sich daher die Frage stellen: "Ist bei der Lage des Objektes die Wahr-scheinlichkeit gegeben, durch eine oder mehrere Gefahren, die im Rahmen der erweiterten Elemen-tarschadenversicherung versichert sind, betroffen zu sein?" Da in der letzten Zeit einige Hausbesitzer auch in bisher ruhigen Regionen z. B. vom Hochwasser überrascht worden sind, sollte, zumindest jeder Wohngebäudebesitzer, versuchen, diesen Versicherungsschutz zu erhalten.
In den alten "DDR-Verträgen" (jetzt Allianz-Tochter Deutsche Versicherungs-AG) ist das Über-schwemmungsrisiko noch enthalten. Neuabschlüsse sind aber nicht mehr möglich.
Wie hoch?
Grundsätzlich stellt sich der Erhalt der Elementarschadenversicherung problematisch dar: In-teressenten ohne Bedarf werden diesen Zusatz ohne Probleme und diejenigen mit Bedarf ihn gar nicht oder nur sehr schwer bzw. dann zu relativ hohen Prämien bekommen. Bei Wohngebäuden in "gefährdeten" Regionen (die Postleitregionen unter E 3, südöstliches Baden-Württemberg und Raum Altenburg, Gera, Klingental) können Interessenten nur sehr schwer oder gar keinen Versicherungsschutz bekommen.
Zone E 3
04103 - 04342
08393
71000 - 71199
72181
72654
78500 - 78699
88605
88637
06901 - 08267
08451 - 08459
72000 - 72149
72300 - 72599
72700 - 72829
88151
88631
Dies gilt in aller Regel auch:
-
bei einem größeren bzw. mehreren kleineren Vorschäden,
-
wenn sich ein stehendes oder fließendes Gewässer (auch Trockenbett) in weniger als ein Kilometer vom Versicherungsgrundstück entfernt befindet oder
-
das Niveau des Erdgeschossbodens (Kelleroberkante) des zu versichernden Gebäudes nicht mindestens zehn Meter über dem mittleren Wasserspiegel des Gewässers befindet.
Versicherungsfall
Beachten Sie bitte schon vor einem Schadensfall:
Bedenken Sie bitte, dass "Gefahrerhöhungen", also Veränderungen am oder im Gebäude, den Ver-sicherungsschutz einschränken oder gefährden können. Insbesondere sind dies beispielsweise ganz oder teilweise unbewohnte Wohngebäude, neue feuergefährliche Gewerbebetriebe oder Wohngebäude in der Nachbarschaft (Diskotheken, Tankstellen, Reetdachhäuser, Holzblockhäuser usw.) und längere Abwesenheit (über 60 Tage). Derartige Umstände sollten möglichst umgehend dem Versicherer gemeldet werden. Lesen Sie bitte im Zweifelsfall in den Versicherungsbedingungen unter § 10 (Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung) und § 11 (Sicherheitsvorschriften) nach oder stimmen sich kurzfristig mit Ihrem Versicherer ab.
Bedenken Sie bitte vor Meldung eines Schadensfalles
Bedenken Sie bitte vor Meldung eines Schadensfalles dass das Wohngebäude durch eine der versicherten Gefahren (in den Versicherungsbedingungen §§ 4 bis 8) betroffen sein muss. Ist das Wohngebäude durch andere Ereignisse betroffen (z. B. Glasbruch, Sturmflut), ist ein Schaden nicht über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Es gibt, auch wenn es im Einzelfall ärgerlich ist, für viele Risiken und Gefahren des Alltags keine Versicherung.
Melden Sie jeden Schadensfall
Melden Sie jeden Schadensfall unverzüglich mit detaillierten Informationen (WAS ist WANN, WIE und WO mit welcher voraussichtlichen Schadenshöhe passiert) telefonisch, per Fax oder schriftlich Ihrem Versicherer. Veranlassen Sie bitte umgehend alles Notwendige zur Schadensabwendung oder -minderung. Beachten Sie bitte eventuelle Weisungen der Versicherungsgesellschaft, die Sie, soweit es die Umstände gestatten, einholen müssen. Bewahren Sie die Reste ausgebauter, zerstörter oder beschädigter Sachen bis zur Freigabe durch die Versicherungsgesellschaft auf. Fertigen Sie bitte eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Sachen für die Versicherung an. Vorhandene Kaufbelege, vor dem Schadensfall angefertigtes Video- oder Fotomaterial und/oder Angabe von Zeugen sind hilfreich. Bei vorhandenen handwerklichen Fertigkeiten können Schäden auch in Eigenleistung behoben werden. Die Vergütung muss dann mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt werden. Materialkosten müssen mit Rechnungen belegt werden.
Besonderheiten bei einem Schaden durch:
-
Feuer:
Sofort die Feuerwehr und die Polizei rufen; anschließend die Versicherungsgesellschaft unterrichten.
-
Leitungswasser:
Rohrbrüche können sofort repariert werden.
-
Sturm und Hagel:
Öffnungen in Dach oder Wand können ebenfalls sofort repariert werden. Bitte nach Möglichkeit Fotos zur Beweissicherung fertigen.
Für die Berechnung einer Entschädigungssumme gilt § 15 der Versicherungsbedingungen. Danach wird bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall wird abgezogen. Falls das Gebäude bereits vor dem Schadensfall zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist, wird für die Entschädigungsberechnung der sogenannte "gemeine Wert" zugrunde gelegt.
Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versi-cherungsfalles, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Die Reparaturkosten werden ge-kürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungs-wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Verjährung: Der Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Der Versicherungsnehmer muss allerdings den Anspruch auf die Leistung innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Ansonsten ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den Anspruch auf die Versicherungsleistung schriftlich abgelehnt hat. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer außerdem über die Rechtsfolge, welche mit dem Ablauf der Frist verbunden ist, informieren.
KÜNDIGUNG
Die Kündigung ist grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt an dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum angegeben ist, das zweite ein Jahr später usw. Sollte ein Vertrag mit einer festen Laufzeit von 5 oder 10 Jahren bestehen, lesen Sie bitte zu den besonderen Kündigungsmöglichkeiten unser Merkblatt zum Thema Wie aus falschen langfristigen Verträgen rauskommen Versenden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Nur so können Sie später beweisen, wann Ihr Schreiben beim Versicherer eingegangen ist. Weitere Kündigungsmöglichkeiten: 1. KÜNDIGUNG NACH EINER SCHADENREGULIERUNG Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat danach unter Hinweis auf die Schadennummer gekündigt werden. Das sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, "mit sofortiger Wirkung" geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Prämien nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. 2. KÜNDIGUNG AUFGRUND EINER BEITRAGSERHÖHUNG Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert - ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam. Bei einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991 muss die Erhöhung mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder mehr als 20 Prozent in den letzten drei Jahren betragen. Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden. Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Bei-tragserhöhung. Vor einer Kündigung stellen Sie jedoch sicher, dass Sie bei einer anderen Gesellschaft Versi-cherungsschutz in gleichem Umfang erlangen können.
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