Wohngebäudeversicherung
Artikel bei Baufinanzierung
15-04-2005Über eine sog. "Feuer-Rohbauversicherung" kann bereits der Rohbau gegen die Gefahr Feuer versichert werden. Diese Versicherung wird meistens in der eigentlichen Wohngebäudeversicherung über einen begrenzten Zeitraum beitragfrei mitversichert und ist der Wohngebäudeversicherung somit praktisch vorgeschaltet. Ab Bezugstermin gilt dann der umfassendere Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung.
Wie wichtig ist Wohngebäudeversicherung ?
Wer ein Haus besitzt, braucht eine Wohngebäudeversicherung (das verlangt meistens auch schon das Kreditinstitut bei der ersten Finanzierung), weil der Wert des Gebäudes so hoch ist, dass der Verlust ein Existenzrisiko bedeuten kann.
Wie hoch?
Versichert ist nur das Gebäude (ohne Grundstück und Erschließungskosten).
Die Versicherungssumme der gleitenden Neuwertversicherung wird auf einen "Wert 1914" zurückgerechnet: Der aktuelle Wiederaufbauwert des Hauses (z. B. 206.000 Euro) wird durch einen sich jährlich ändernden Baukostenindex geteilt (2004 = 10,29).Das Ergebnis beträgt in 2004 etwa 20.000 Mark Wert 1914.
Sie können auf diese Weise auch Ihre Versicherung überprüfen: Multiplizieren Sie den in der Police eingetragenen Wert 1914 mit dem Baukostenindex 2004 (10,29) und es ergibt sich der Betrag, der in 2004 bei einem Totalschaden gezahlt werden würde. Kommen Sie auf einen zu niedrigen Wert, erhöhen Sie den Wert 1914 entsprechend oder geben Sie die erforderliche Summe für einen Wiederaufbau Ihres Hauses der Gesellschaft auf. Diese übernimmt dann, in eigener Verantwortung, die Umrechnung auf den Wert 1914. Sie sollten Ihre Versicherungssumme einmal überprüfen. Sind Sie unterversichert, erhalten Sie, evtl. auch bei Teilschäden, nicht genug Geld für eine Reparatur oder einen Wiederaufbau. Sind Sie überversichert, zahlen Sie evtl. jahrelang zu viel Beitrag. Denken Sie auch daran, werterhöhende Ein-, An- oder Umbauten mitzuversichern bzw. zu melden. Sonst sind Sie unterversichert.
Die Berechnung der Prämie für Wohngebäudeversicherungen geht anders vor sich: Hier wird die Versicherungssumme 1914 durch 1.000 geteilt und mit einem sich ständig ändernden Prämienfaktor multipliziert (2004 = 13,16). Das Ergebnis wird mit dem vereinbarten Beitragssatz für je 1.000 Mark multipliziert.
Beispiel: 20.000 Mark Wert 1914 : 1.000 x 13,16 x Beitragssatz (z. B. 0,55 Euro je 1.000 Mark) = 144,76 Euro.
Verwechseln Sie bei der Ermittlung der eigentlichen Versicherungssumme nicht Baukostenindex und Prämienfaktor! Für die Wertermittlung ist nur der Baukostenindex ausschlaggebend! ACHTUNG: Manche Gesellschaften rechnen mit anderen Faktoren!
Versicherungsfall
Beachten Sie bitte schon vor einem Schadensfall:
Bedenken Sie bitte, dass "Gefahrerhöhungen", also Veränderungen am oder im Gebäude, den Ver-sicherungsschutz einschränken oder gefährden können. Insbesondere sind dies beispielsweise ganz oder teilweise unbewohnte Wohngebäude, neue feuergefährliche Gewerbebetriebe oder Wohngebäude in der Nachbarschaft (Diskotheken, Tankstellen, Reetdachhäuser, Holzblockhäuser usw.) und längere Abwesenheit (über 60 Tage). Derartige Umstände sollten möglichst umgehend dem Versicherer gemeldet werden. Lesen Sie bitte im Zweifelsfall in den Versicherungsbedingungen unter § 10 (Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung) und § 11 (Sicherheitsvorschriften) nach oder stimmen sich kurzfristig mit Ihrem Versicherer ab.
Bedenken Sie bitte vor Meldung eines Schadensfalles
Bedenken Sie bitte vor Meldung eines Schadensfalles dass das Wohngebäude durch eine der versicherten Gefahren (in den Versicherungsbedingungen §§ 4 bis 8) betroffen sein muss. Ist das Wohngebäude durch andere Ereignisse betroffen (z. B. Glasbruch, Sturmflut), ist ein Schaden nicht über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Es gibt, auch wenn es im Einzelfall ärgerlich ist, für viele Risiken und Gefahren des Alltags keine Versicherung.
Melden Sie jeden Schadensfall
Melden Sie jeden Schadensfall unverzüglich mit detaillierten Informationen (WAS ist WANN, WIE und WO mit welcher voraussichtlichen Schadenshöhe passiert) telefonisch, per Fax oder schriftlich Ihrem Versicherer. Veranlassen Sie bitte umgehend alles Notwendige zur Schadensabwendung oder -minderung. Beachten Sie bitte eventuelle Weisungen der Versicherungsgesellschaft, die Sie, soweit es die Umstände gestatten, einholen müssen. Bewahren Sie die Reste ausgebauter, zerstörter oder beschädigter Sachen bis zur Freigabe durch die Versicherungsgesellschaft auf. Fertigen Sie bitte eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Sachen für die Versicherung an. Vorhandene Kaufbelege, vor dem Schadensfall angefertigtes Video- oder Fotomaterial und/oder Angabe von Zeugen sind hilfreich. Bei vorhandenen handwerklichen Fertigkeiten können Schäden auch in Eigenleistung behoben werden. Die Vergütung muss dann mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt werden. Materialkosten müssen mit Rechnungen belegt werden.
Besonderheiten bei einem Schaden durch:
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Feuer:
Sofort die Feuerwehr und die Polizei rufen; anschließend die Versicherungsgesellschaft unterrichten.
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Leitungswasser:
Rohrbrüche können sofort repariert werden.
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Sturm und Hagel:
Öffnungen in Dach oder Wand können ebenfalls sofort repariert werden. Bitte nach Möglichkeit Fotos zur Beweissicherung fertigen.
Für die Berechnung einer Entschädigungssumme gilt § 15 der Versicherungsbedingungen. Danach wird bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall wird abgezogen. Falls das Gebäude bereits vor dem Schadensfall zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist, wird für die Entschädigungsberechnung der sogenannte "gemeine Wert" zugrunde gelegt.
Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versi-cherungsfalles, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Die Reparaturkosten werden ge-kürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungs-wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Verjährung: Der Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Der Versicherungsnehmer muss allerdings den Anspruch auf die Leistung innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Ansonsten ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den Anspruch auf die Versicherungsleistung schriftlich abgelehnt hat. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer außerdem über die Rechtsfolge, welche mit dem Ablauf der Frist verbunden ist, informieren.
KÜNDIGUNG
dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Verbleiben bis zum Ende des ablaufenden Versicherungsjahres weniger als drei Monate, kann erst zum Ende des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt an dem Tag, der im Versicherungsschein als Beginndatum angegeben ist, das zweite ein Jahr später usw. Sollte ein Vertrag mit einer festen Laufzeit von 5 oder 10 Jahren bestehen, lesen Sie bitte zu den besonderen Kündigungsmöglichkeiten unser Merkblatt zum Thema Wie aus falschen langfristigen Verträgen rauskommen Versenden Sie Ihr Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Nur so können Sie später beweisen, wann Ihr Schreiben beim Versicherer eingegangen ist. Weitere Kündigungsmöglichkeiten: 1. KÜNDIGUNG NACH EINER SCHADENREGULIERUNG Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat danach unter Hinweis auf die Schadennummer gekündigt werden. Das sollte aber nicht, wie es in vielen Bedingungen steht, "mit sofortiger Wirkung" geschehen. Dann wären die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Prämien nämlich verloren. Bei unterjähriger Zahlungsweise (z. B. monatlich) müssten sogar noch ausstehende Zahlungen für das laufende Versicherungsjahr gezahlt werden. Die Kündigung sollte folglich sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. 2. KÜNDIGUNG AUFGRUND EINER BEITRAGSERHÖHUNG Die Kündigung wegen einer Beitragserhöhung sofern diese nicht auf einer Leistungsverbesserung basiert - ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung möglich. Die Kündigung wird zu dem Termin, an dem die Erhöhung erfolgt, wirksam. Bei einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991 muss die Erhöhung mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder mehr als 20 Prozent in den letzten drei Jahren betragen. Bei einem Vertragsabschluss in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 28.07.1994 muss der Beitrag um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag erhöht werden. Bei einem Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994 besteht ein Kündigungsrecht bei jeder Bei-tragserhöhung. Vor einer Kündigung stellen Sie jedoch sicher, dass Sie bei einer anderen Gesellschaft Versi-cherungsschutz in gleichem Umfang erlangen können. Bei Kündigung einer Wohngebäudeversicherung sind folgende grundsätzliche Besonderheiten und gesetzliche Regelungen zur Kündigung zu beachten:
Besonderheiten
Denken Sie bitte unbedingt daran,
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dass die Vorversicherung möglichst erst dann gekündigt werden sollte, wenn ein anderes konkretes (auf Ihr Gebäude zugeschnittenes!) Angebot vorliegt.
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dass die Kündigung drei Monate vor Ablauf (siehe Versicherungsschein) bei der Versiche-rungsgesellschaft vorliegen muss.
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dass die nachstehend aufgeführten Unterlagen spätestens einen Monat vor Ablauf (siehe Versicherungsschein) bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen müssen. Sie brauchen die schriftliche Erklärung Ihrer vorhandenen Kreditgläubiger, dass diese mit einem Versicherungswechsel einverstanden sind. Diese Erklärung muss spätestens vier Wochen vor dem Kündigungstermin bei der Vorversicherung vorliegen. Bei Zusicherung einer anderweitigen Absicherung stellt dies in der Regel kein Problem dar. Die Kreditgeber geben die Sicherungsbestätigungen der Vorversicherung ohne weiteres frei, sobald sie Sicherungsbestätigungen von der neuen Versicherung erhalten haben. Die öffentlich-rechtlichen Versicherer, insbesondere die ehemaligen Monopolversicherer, dürfen zusätzlich einen (aktuellen) Grundbuchauszug verlangen, der dann auch bis spätestens vier Wochen vor Kündigungstermin vorliegen muss. Aus diesem Auszug kann die Vorversicherung erkennen, ob alle Einverständniserklärungen der Kreditgläubiger vorliegen.
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dass mit dem Verkauf eines Gebäudes der Käufer automatisch die für das Objekt bestehende Wohngebäudeversicherung übernimmt. Dies ist gesetzlich so geregelt, damit für den Erwerber keine Versicherungslücke entsteht. Der Käufer muss die Versicherung aber nicht behalten. Sie kann innerhalb von vier Wochen, nachdem er als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden ist, von ihm gekündigt werden. Die Kündigung kann von ihm dann per sofort oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden. Wenn der Erwerber die Kündigung wahrnimmt, muss nach den gesetzlichen Bestimmungen der Verkäufer in beiden Fällen die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zahlen. Verkäufer haben keinen Rechtsanspruch auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages bzw. von Prämienanteilen. Anderweitige Regelungen können nur mit dem Einverständnis des Erwerbers gemacht werden, wenn z. B. im notariellen Kaufvertrag geregelt wird, dass die "laufenden Nebenkosten" vom Erwerber zu zahlen sind.
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