Bank darf Zinsen an ein Fußballturnier koppeln
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11-05-2007Diesem Argument wollte der Bundesgerichtshof nicht folgen. Die Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG beziehe sich auf Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Ein Verstoß setze ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus - wenn beispielsweise eine Bank die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspricht, falls der Kunde ein bestimmtes Anlageprodukt wählt. Im verhandelten Fall wird aber der Zins für eine Geldanlage vom unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht. Eine im Gesetz untersagte Koppelung eines Gewinnspiels an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ist damit nicht gegeben, so der Bundesgerichtshof. Auch eine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher sahen die Richter nicht.
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