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Ohne Girokonto läuft heutzutage kaum noch etwas. Und wer sich keines leisten kann – nicht jede Bank nimmt Kunden ohne regelmäßiges Arbeitseinkommen –, der zahlt sogar noch drauf. Bargeldlos werden Löhne und Gehälter, Honorare und Entgelte, Sozialleistungen und Renten in aller Regel ausgezahlt.

Aber auch die regelmäßigen Zahlungen wie Miete, Strom, Telefon oder Versicherungsbeiträge werden üblicherweise bargeldlos gezahlt. Wer kein Girokonto bekommt – Personen ohne Arbeitseinkommen, z.B. Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger, aber auch "unregelmäßige Verdiener" wie Künstler, sind bei den meisten Banken als Kunden nicht gerne gesehen – lebt dafür umso teurer, denn Bareinzahlungen am Bankschalter kosten den Einzahler Gebühren.

Auch für die Kontoführung verlangen die Kreditinstitute Geld, allerdings kostet die einzelne Überweisung nur einen Bruchteil dessen, was eine Bareinzahlung auf ein fremdes Konto kostet. Wer Kontoführungsgebühren sparen will, sollte die Gebührensätze der vor Ort ansässigen Kreditinstitute und der Direktbanken vergleichen. Ein Pauschalpreis ist vielfach günstiger als eine Einzelabrechnung von Transaktionsgebühren. Manche Banken bieten mittlerweile auch kostenfreie Girokonten an, sofern der Kunde bei der Bank über ein bestimmtes Guthaben verfügt oder regelmäßig bestimmte Mindestsummen auf dem Konto eingehen.

Über ein Girokonto sind die verschiedensten Zahlungsformen möglich:

Überweisungen Dauerauftrag Lastschrift Schecks, ec-Schecks Geldkarte, d.h. Geldchip auf der Kontenkarte oder ec-Karte eCash mit der ec-Karte

Wer regelmäßige Geldeingänge auf dem Girokonto hat, bekommt von der Bank einen sogenannten Dispositionskredit gewährt. Damit kann er im Bedarfsfall sein Konto überziehen. Den Dispokredit kann man ohne gesonderten Kreditantrag, wie er bei Raten- oder Verbraucherkrediten üblich ist, in Anspruch nehmen. Das heißt, es fallen keine Bearbeitungsgebühren an. Dafür sind die Zinsen aber höher. Jedoch wird die Überziehungssumme mit jedem Geldeingang reduziert, so dass in dem Moment weniger Zinsen anfallen.

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Frage: Was ist bei einer Kontoeröffnung zu beachten?

Die Kontoeröffnung erfolgt durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und (künftigem) Kunden. Daher muss der (künftige) Kontoinhaber rechts- und geschäftsfähig sein.

Bei Privatpersonen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt, die Geschäftsfähigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) ein. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Personalausweis oder Reisepass. Konten für nicht geschäftsfähige Personen, z.B. minderjährige Kinder, können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eröffnet werden.

Bei juristischen Personen (Firmen, Stiftungen, eingetragenen Vereinen usw.) ist die Rechtsfähigkeit durch entsprechende Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen. Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (Vorstand, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter usw.) und ist entsprechend nachzuweisen.

Konten dürfen nicht auf einen falschen oder erdichteten Namen lauten (sog. "Kontenwahrheit", § 154 Absatz 1 Abgabenordnung). D.h. auch, dass sog. "Nummernkonten" in Deutschland nicht zulässig sind. Das Kreditinstitut ist gesetzlich verpflichtet (§ 154 Absatz 2 Abgabenordnung), die Identität (Person und Anschrift) des Kontoinhabers sowie aller Verfügungsberechtigten festzustellen.

Der Kontoeröffnungsantrag enthält Angaben über die Kontoart (z.B. Sparkonto, Girokonto), die genaue Kontobezeichnung (z.B. Frau Eva Muster; Firma Max Beispiel GmbH), die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie evtl. Sonderbedingungen, bei Gemeinschaftskonten die genaue Kontoart (Und-Konto / Oder-Konto), Angaben nach § 8 Geldwäschegesetz (Handeln für eigene oder fremde Rechnung), Vermerke zur Legitimation des Antragstellers sowie die Unterschrift des Antragstellers (in der Regel gleichzeitig Unterschriftsprobe für Verfügungsbefugnis).

Nimmt das Kreditinstitut den Kontoeröffnungsantrag an, ist der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen.

Frage: Was ist bei einer Kontokündigung zu beachten?

Die Kontoverbindung beruht auf einer vertraglichen Beziehung zwischen Kreditinstitut und Kunde. Dieses Vertragsverhältnis kann durch Zeitablauf oder Kündigung enden.

Der Vertrag endet jedoch nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. In diesem Fall treten vielmehr die Erben die sog. Gesamtrechtsnachfolge des Kontoinhabers ein. D.h. die Erben übernehmen alle Rechte und Pflichten sowie alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Kontovertrag.

Ein Ende durch Zeitablauf setzt voraus, dass die Vertragspartner eine Frist oder einen Termin vereinbaren, zu dem der Vertrag "automatisch" endet.

Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, steht beiden Seiten ein Kündigungsrecht zu, das jedoch vertraglich beschränkt werden kann. So können z.B. Mindestlaufzeiten vereinbart werden, während derer die Kündigung ausgeschlossen ist. Denkbar ist die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder die Kündigung einzelner Konten.

Girokonten und Depots können in der Regel jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen allerdings vor, dass das Kreditinstitut hierbei eine angemessene Frist (ca. 4 - 6 Wochen) bis zur Kontoschließung setzen und die "berechtigten Interessen" des Kunden berücksichtigen sollte. Eine Kündigung "aus wichtigem Grund" kann jedoch auch seitens des Kreditinstituts ggf. fristlos erfolgen. Ein "wichtiger Grund" kann z.B. vorliegen, wenn der Kunde vorsätzlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, die Kontoverbindung zu rechtswidrigen Zwecken nutzt, eine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt oder ähnliches.

Mit Wirksamkeit der Vertragsauflösung (durch Zeitablauf oder Kündigung) werden die Verbindlichkeiten des jeweiligen Vertragspartners sofort fällig. D.h. Soll-Salden sind vom Kontoinhaber auszugleichen und das Kreditinstitut muss Guthabenbeträge auszahlen. Wird ein Depot bei einer Bank vollständig aufgelöst und der Bestand zu einem anderen Institut übertragen, darf die ursprüngliche Bank nach Auffassung der Verbraucherverbände und mehrerer Ombudsleute für die Übertragung keine eigenen Gebühren berechnen, sondern lediglich Fremdgebühren weiterbelasten, die ihr selbst - z.B. von zwischengeschalteten Stellen - in Rechnung gestellt worden sind.

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